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   LSG Hamburg, 23.09.2020 - L 2 AL 34/19   

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https://dejure.org/2020,41870
LSG Hamburg, 23.09.2020 - L 2 AL 34/19 (https://dejure.org/2020,41870)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 23.09.2020 - L 2 AL 34/19 (https://dejure.org/2020,41870)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 23. September 2020 - L 2 AL 34/19 (https://dejure.org/2020,41870)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 01.06.2006 - B 7a AL 34/05 R

    Überbrückungsgeldanspruch - Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit - Ausweitung

    Auszug aus LSG Hamburg, 23.09.2020 - L 2 AL 34/19
    Grundsätzlich ist nämlich eine selbständige Tätigkeit erst dann aufgenommen, wenn der Gründer unmittelbar auf berufsmäßigen Erwerb gerichtete und der Gewinnerzielung dienende Handlungen mit Auswirkungen vorgenommen hat (vgl. ständige Rechtsprechung des BSG z. B. Urteil vom 1. Juni 2006 - B 7a AL 34/05 R, Juris, zuletzt Urteil vom 9. Juni 2017 - B 11 AL 13/16 R, Juris).

    Allerdings hat das BSG in seiner Entscheidung vom 1. Juni 2006 (a.a.O.) ausdrücklich darauf abgestellt, dass eine selbständige Tätigkeit erst dann aufgenommen wird, wenn erstmals eine unmittelbar auf den berufsmäßigen Erwerb gerichtete und der Gewinnerzielung dienende Handlung mit Außenwirkung vorliegt.

  • BSG, 09.06.2017 - B 11 AL 13/16 R

    Gründungszuschuss - Aufnahmezeitpunkt der selbstständigen Tätigkeit -

    Auszug aus LSG Hamburg, 23.09.2020 - L 2 AL 34/19
    Grundsätzlich ist nämlich eine selbständige Tätigkeit erst dann aufgenommen, wenn der Gründer unmittelbar auf berufsmäßigen Erwerb gerichtete und der Gewinnerzielung dienende Handlungen mit Auswirkungen vorgenommen hat (vgl. ständige Rechtsprechung des BSG z. B. Urteil vom 1. Juni 2006 - B 7a AL 34/05 R, Juris, zuletzt Urteil vom 9. Juni 2017 - B 11 AL 13/16 R, Juris).
  • BSG, 05.05.2010 - B 11 AL 28/09 R

    Gründungszuschuss - Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit - enger zeitlicher

    Auszug aus LSG Hamburg, 23.09.2020 - L 2 AL 34/19
    Hierauf bezogene Vorbereitungshandlungen sind dann als Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit anzusehen, soweit sie im Geschäftsverkehr Außenwirkung entfalten und nach dem zugrundeliegenden Gesamtkonzept ernsthaft und unmittelbar auf die spätere Geschäftstätigkeit ausgerichtet sind (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2010 - B 11 AL 28/09 R, Juris).
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